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Philosophie

Was muss vor der deutschen Insolvenz - im Gegensatz zur Frankreich Insolvenz - beachtet werden?

Bevor das Gericht das Verfahren über Ihren Konkurs eröffnet, müssen Sie sehr genau nachweisen, dass eine außergerichtliche Schuldenregulierung gescheitert ist. Haben sich die Gläubiger früher geweigert, auf einen Vergleich einzugehen, wurde der Schuldner bis zu 30 Jahre mit seinen Forderungen verfolgt.

Wer einen Antrag auf Konkurs stellen will, muss den Nachweis erbringen, dass er sechs Monate zuvor vergeblich versucht hat, mit den Gläubigern zu einem Endschuldungsplan zu kommen, dem alle Beteiligten zustimmen. Dazu muss er allen Gläubigern seine Vermögen- und Einkommensverhältnisse offen legen und einen Fahrplan unterbreiten, wem er in welcher Zeit wie viel zu zahlen beabsichtigt und welche Voraussetzungen dafür nötig sind. Das Gericht erkennt den Plan jedoch nur an, wenn Sie eine zur Schuldnerberatung geeignete Person oder Stelle hinzuziehen.

Was wird für den Antrag auf deutsche Insolvenz - gegenüber dem Antrag auf Frankreich Insolvenz - benötigt?

Sie können die Restschuldbefreiung und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort schriftlich beantragen.

Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Antrag auf Restschuldbefreiung
  • Abtretungserklärung
  • Bescheinigung über erfolglose Verhandlungen der letzten sechs Monate mit Gläubigern Belege für aktuelle Zahlungsunfähigkeit
  • Liste über Einkünfte und Vermögen
  • Liste der Gläubiger und der geschuldeten Beträge
  • Schuldenbereinigungsplan
  • Antrag auf Prozesskostenhilfe
  • Vorschlag für einen Treuhänder (keine Pflicht)

Die Dauer des Verfahrens beträgt ca. sieben Jahre.

Welche Möglichkeiten gibt es in Deutschland um die Insolvenz zu beschleunigen?

In Deutschland besteht diese Möglichkeit in der Regel nicht. Sie dauert in den meisten Fällen mindestens sechs Jahre. Und das Verfahren steht auch nach Erledigung mindestens noch 3 Jahre in der Schufaauskunft.

!!!!!!!!!!!!!!!!!! Achtung !!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Seit dem Jahr 2006 hat der Gesetzgeber vor das deutsche Insolvenzgesetz zu ändern.

Der Staat will sich aus den masselosen Verfahren zurückziehen. Für alle diejenigen, die die gerichtlichen Verfahrenskosten für ein Verbraucher- Insolvenzverfahren nicht vor oder während des Verfahrens selbst aufbringen können, soll das Verbraucherinsolvenzverfahren abgeschafft werden und durch ein acht bis zehnjähriges Verjährungsverfahren ohne Schutz vor Zwangsvollstreckungs- und Pfändungsmaßnahmen ersetzt werden! Auch eine ausdrückliche Feststellung der Restschuldbefreiung wird nicht zwingend in Betracht gezogen: In einer Variante der Reformüberlegungen soll dies der Schuldner gegebenenfalls selbst durch ein Gerichtsverfahren klären lassen!

Für diejenigen, die diese Kosten und mindestens 10% der Forderungen aufbringen können, soll es hingegen weiterhin ein Verbraucherinsolvenzverfahren von vier Jahren Dauer mit Pfändungsschutz geben! Für den überwiegenden Teil der Schuldner wird es demnach eine Verschlechterung geben. Den Ablauf stellen sich unsere Politiker wie folgt vor: Der Schuldner reicht Unterlagen bei Gericht ein, das Gericht schreibt die Gläubiger an, dass die Schuld nach z. B. 8 Jahren nicht mehr vollstreckt werden darf. Das wäre es dann. Der Schuldner wird also 8 Jahre lang vollstreckt und selbst nach 8 Jahren ist die Schuld nicht etwa weg, nein, nein, sie darf nur nicht mehr vollstreckt werden. Mithin bleibt auch die negative Schufa mit entsprechenden Einträgen. Von einem wirtschaftlichen Neuanfang kann also - auch nach 8 Jahren - nicht die Rede sein. Siehe beigefügte Insolvenznovelle 2005.

Siehe auch: BMJ Referat R A 6 14.3.2005 Zwischenbericht zu einer Reform der Verbraucherentschuldung Beschluss Nr. 3.4 der Herbstkonferenz 2004 - Frankreich Insolvenz - die schnelle Entschuldung:

Was bieten Wir Ihnen in Frankreich?

Die Zusammenarbeit zwischen uns und Ihnen für eine Frankreich Insolvenz sieht wie folgt aus:

Wir zeigen Ihnen den Weg für die Frankreich Insolvenz und werden Sie während der Frankreich Insolvenz bis zum Ende begleiten. Um eine Frankreich Insolvenz bewirken zu können, sollte eine Firma in Frankreich gegründet werden. Dies ermöglicht eine weitere Berufstätigkeit für die erfolgreiche Frankreich Insolvenz. Eine französische E.U.R.L. beispielweise, welche man auf Anfrage über uns für eine Frankreich Insolvenz gründen kann, entspricht einer deutschen GmbH. Ihre eigene selbstständige Bürorepräsentanz für die Frankreich Insolvenz, kann über uns angemietet werden (Büroservice). Das Gründungskapital für eine E.U.R.L. beträgt 1000,00 Euro. Des Weiteren sollten Sie für die Frankreich Insolvenz Ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegen.

Für die Gründung einer E.U.R.L. und die damit einhergehende Frankreich Insolvenz, brauchen Sie kein Gründungskapital von 25.000,00 Euro. Der Höchststeuersatz für diese Art von Firma beläuft sich auf 15 % bis 33%.

  • Wir helfen Ihnen mit unserem Partner Vorort für die Frankreich Insolvenz eine passende Wohnung zu finden, Wir gehen die mit Ihnen zusammen ausgesuchte Wohnung besichtigen, Sie werden Vorort den Mietvertrag unterschreiben. Die Mietpreise liegen bei ca. 270,00 Euro im Monat.
  • Wir leisten für die Frankreich Insolvenz Hilfestellung bei der Einrichtung der Konten bei einer französischen Bank.
  • Wir organisieren für die Frankreich Insolvenz eine Wohnung für Sie. Der Mietvertrag wird dann von Ihnen vor Ort gezeichnet.
  • Wir organisieren Ihnen für die Frankreich Insolvenz einen deutschsprachigen Steuerberater/Buchführer.
  • Sollten Rechtsberatungen für die Frankreich Insolvenz nötig sein, nimmt sich einer unserer deutschsprachigen Anwälte Vorort Ihrer Sachen betreffend Frankreich Insolvenz an.
  • Wir vermitteln - falls erwünscht - im Rahmen der Frankreich Insolvenz auch einen Übersetzer.
  • Wir erledigen Ihre, für die Frankreich Insolvenz benötigte, Telefonanmeldung (France Telecom).
  • Wir führen die, im Zuge der Frankreich Insolvenz nötige, Anmeldung beim Einwohnermeldeamt durch.
  • Wir melden Ihre Energieversorgung (Strom, Gas, Wasser) an.
  • Wir leisten im Rahmen der Frankreich Insolvenz (eventuell) Hilfestellung bei der Beantragung des französischen Ausweises (Carte se de Joure). Ein französischer Ausweis wird nur noch in Verbindung mit einer Firmengründung und mit viel Aufwand gewährt, da diese Ausstellung seit 01.01.2004 durch einen EU Beschluss nicht mehr nötig ist.
  • Wir tragen die Kosten der 1.Steuererklärung, welche für die Frankreich Insolvenz notwendig ist, für Frankreich.
  • Wir vermitteln für die Firmengründung und Frankreich Insolvenz einen deutsch-/französischsprachigen Rechtsanwalt.

Die Frankreich Insolvenz!

Bevor Sie eine Frankreich Insolvenz und einen damit verbundenen Insolvenzantrag in Frankreich stellen können, sollten Sie möglichst 6 Monate in Frankreich wohnhaft sein.

Nachdem Sie einen Frankreich Insolvenz - Antrag gestellt haben, wird das Gericht einen Konkursverwalter bestimmen. Somit kommen Sie mit dem Frankreich Insolvenz - Antrag sofort in den Genuss des Gläubigerschutzes (Vollstreckungsschutz) und das Gericht wird eine Restschuldbefreiung durchführen.

Denn sollte das Gericht im Zuge der Frankreich Insolvenz feststellen, dass Ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten abzahlen zu können, kommen Sie in den Genuss der Restschuldbefreiung.

Das Verfahren Frankreich Insolvenz dauert von der Wohnsitzanmeldung bis zur Restschuldbefreiung ca. 1,5-2,5 Jahre.

Für die Entschuldung mit einer Frankreich Insolvenz sollten Sie mit guten 25.000,00 Euro für die gesamte Laufzeit rechnen. Diese Summe für eine Frankreich Insolvenz versteht sich inklusive der Kosten für unseren Vertrag Service-Wohnsitzwechsel, inklusive der Kosten für unseren Vertrag Service-Firmengründung, inklusive der Kosten für Kontoführung, inklusive der Kosten für private Miete, inklusive der Kosten für gewerbliche Miete (Büroservice), inklusive der Kosten für den französischen Rechtsanwalt und das bitte auf die gesamte Frankreich Insolvenz - Laufzeit (gerechnet auf 2 Jahre) betrachtet. Und diese Frankreich Insolvenz -Summe muss nicht auf einmal gezahlt werden, sondern 10.000,00 Euro verteilen sich auf die Frankreich Insolvenz -Laufzeit.

Über diese Summe und keine Anstellung als Arbeitnehmer in Deutschland oder Beziehung von Sozialleistungen, sollten Sie für eine Frankreich Insolvenz allerdings verfügen!

Mit dem Urteil des französischen Insolvenzgerichtes über die Frankreich Insolvenz, müssen Sie beim deutschen Amtsgericht den Antrag auf Löschung der Schuldnerdaten stellen. Bis vor kurzem durften deutsche Gerichte dies ablehnen, nach heutiger Rechtssprechung des BGH ist das nicht mehr möglich. Der Europäische Rat hat in einer Verordnung Nr. 1346/2000 noch zusätzlich eine Bestätigung gegeben. Diese Verordnung vom 31.5.2002 besagt, dass alle Insolvenzverfahren, die in einem EU-Land entschieden wurden, von allen anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden müssen.

Die Restschuldbefreiung gilt auch für Deutschland, Beschluss vom 18.09.01 IX ZB 51/00 Verordnung Nr. 1346 - 2000 in Kraft getreten am 31.05 2002. Sowie BGH, Beschluss vom 18.09.2001 - IX ZB 51/00

Unsere hier ausgesprochenen Aussagen zur Frankreich Insolvenz stützen sich allein auf die Information, die wir durch unsere Anwälte aus Frankreich und dem oben genannten Urteil haben.

Wir stellen ausdrücklich fest, dass wir Rechtsberatung im Rahmen der Frankreich Insolvenz machen dürfen. Die Steuerberatung führen unsere Steuerberater in Frankreich durch. Die Rechtsbelehrungen, Beratungen sowie Betreuungen bezüglich des Frankreich Insolvenz -Verfahrens werden ausschließlich von französischen Rechtsanwälten durchgeführt. Die Steuerberatung bezüglich Firmengründungen und Steuererklärungen werden ausschließlich von französischen Steuerberatern durchgeführt.

 

Mitglied der European Board of Trade (zu deutsch Europäische Handelskammer)

 

LSF-PV E.U.R.L. Schuldnerberatung

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